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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAAB Werbeagentur GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der RAAB Werbeagentur GmbH (im folgenden als RWA bezeichnet) gelten ausschließlich diese AGB.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit die RWA diese schriftlich anerkannt hat.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote der RWA sind freibleibend.
  2. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen, sofern die RWA nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist. Dies kann beispielsweise durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages geschehen.

 

III. Leistungen und Vergütung

  1. Die RWA erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend dem vereinbarten Vertragsinhalt.
  2. Die RWA ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Es bleibt der RWA jedoch unbenommen, entsprechende Aufträge auch im eigenen Namen zu erteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Kosten an die RWA zu erstatten. Er stellt der RWA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben.
  3. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten entsprechend der Regelungen in Ziffer V eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des dem jeweiligen Auftrag zu Grunde liegenden Angebots. Die aufgeführten Vergütungen sind Nettobeträge, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
  4. Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der RWA und nach Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung gestattet.
  5. Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten, Texten, Bildern, Fotos, Reinzeichnungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die RWA für den Kunden erbringt, wozu beispielsweise auch die Teilnahme an Besprechungen mit dem Kunden oder Präsentationen der Entwürfe/Konzepte, Umarbeitungen oder Änderungen gehören, sind kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  6. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die RWA behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Mitwirkungspflicht des Kunden, Vorlagen

  1. Der Kunde hat bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Er muss seine Anforderungen im Hinblick auf das von ihm gewünschte Werk so genau beschreiben, dass die RWA in die Lage versetzt wird, die Vorstellungen des Kunden sowie den Inhalt und die Zielrichtung der Werbemaßnahme/Grafikleistung zu erschließen.
  2. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der RWA übergebenen Vorlagen (Texte, Bilder etc.) berechtigt ist, diese mithin frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die RWA von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die RWA eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die RWA auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

V. Urheberrechte und Nutzungsrechte

  1. Alle Entwürfe, Konzepte, Texte und/oder Bilder und/oder Fotos und/oder Reinzeichnungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, sofern die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Ohne ausdrückliche Einwilligung der RWA dürfen sie weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
  2. Die RWA überträgt dem Kunden die für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht ausschließlich für Deutschland übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflagen), Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Projekt) oder Nutzungen zu einem anderen, als dem vertraglich vereinbarten Zweck sind zu vergüten und bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Jede nicht nach Absatz 2 erlaubte Nutzung, auch von Werkteilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt RWA, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung, bei Werkteilen in Höhe von 25 % der anteiligen Vergütung zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  4. Die RWA ist befugt, grafische Arbeiten, Bilder, Logos, Fotos, Texte und Konzepte zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

VI. Fälligkeit

  1. Die Vergütung ist nach Übermittlung der bestellten Arbeiten gemäß den auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen fällig.
  2. Wird die Arbeit in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der RWA hohe finanzielle Vorleistungen, so sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung der Entwürfe sowie 1/3 nach Fertigstellung des gesamten Auftrags.
  3. Bei Zahlungsverzug kann die RWA Verzugszinsen in Höhe von derzeit banküblichen Überziehungszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

VII. Neben- und Reisekosten

  1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Druck und/oder Produktionsüberwachung etc. sind vom Kunden zu erstatten. Gleiches gilt für alle der RWA entstehenden Auslagen, wie z. B. durch Botendienste oder außergewöhnliche Versandkosten.
  2. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.

 

VIII. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

  1. Vor jeder Vervielfältigung des Werkes durch den Kunden sind der RWA Korrekturmuster vorzulegen. Diese sind erst nach Freigabe durch die RWA zu verwenden.
  2. Eine Produktionsüberwachung durch die RWA erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die RWA berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
  3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der RWA unentgeltlich 15 einwandfreie und ungefaltete Belegexemplare. Die RWA ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

IX. Haftung

  1. Die RWA führt den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt aus und wird überlassene Materialien (Vorlagen, Filme, Bilder, Displays, Layouts, Modelle, Muster, Texte etc.) sorgfältig behandeln.
  2. Die RWA haftet für entstandene Schäden, mit Ausnahme von denjenigen, welche durch die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten steht die RWA auch für einfache Fahrlässigkeit ein. Im Hinblick auf die in Ziffer 1 genannten überlassenen Materialien ist ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen.
  3. Die RWA haftet für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um Kardinalpflichten.
  4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Kunde hat die genannten Unterlagen daher sorgfältig zu prüfen.
  5. Für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Konzepten, Texten und/oder Reinzeichnungen sowie für die Schutz-/Eintragungsfähigkeit von entworfenen Marken oder Geschmacksmustern steht die RWA nicht ein. Die RWA veranlasst auf Verlangen des Kunden eine externe rechtliche Prüfung. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
  6. Beanstandungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der RWA geltend zu machen.

 

X. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Rosbach vor der Höhe.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

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